§ 373b StPOBegriff des Verletzten(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben. (2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind
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