§

§ 21 TfV

Übergangsvorschriften

(1) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken können bis zum 4. August 2020 abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwischen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates weiter angewendet werden.

(2) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechtigung oder ihre Erlaubnis nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für

1.
Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen für Eisenbahnen bewegen, die auf Grund des § 7a oder des § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erstmalig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, und
2.
Unternehmer, die auf Grund des § 7a oder des § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erstmalig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen,
gelten die Verpflichtungen dieser Verordnung ab dem 6. Dezember 2022. Triebfahrzeugführer, denen Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse bis zum Ablauf des 6. Dezember 2022 weiter ausüben. Die zuständige Behörde stellt für Triebfahrzeugführer nach Satz 1 Nummer 1 die Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf einen Triebfahrzeugführerschein nach dieser Verordnung um, soweit bis zum Ablauf des 6. Dezember 2021 ein Antrag auf Umstellung gestellt wird. In den Fällen des Satzes 3 gilt die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befähigungen, die der Triebfahrzeugführer erworben hat.


§ 14Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung – Ausbildungsorganisation
§ 15Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung – Prüfungsorganisation
§ 16Anerkennung von Ärzten und Psychologen
§ 17Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation
§ 18Rechts- und Fachaufsicht
§ 19Kontrollen durch die zuständige Behörde
§ 20Ordnungswidrigkeiten
§ 21Übergangsvorschriften
Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3)Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein
Anlage 2(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2)Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung
Anlage 3(zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2)Muster eines vorläufigen Führerscheins
Anlage 4(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16)Medizinische und psychologische Anforderungen
Anlage 5(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1)Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
Anlage 6(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7)Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
Anlage 7(zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e)Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
Anlage 8(zu § 6 Absatz 3)Ausbildungsmethode
Anlage 9(zu § 10 Absatz 2 und 3)Register der Triebfahrzeugführerscheine
Anlage 10(zu § 10 Absatz 4 und 6)Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer