§ 3 TLMVBezeichnungsschutzLebensmittel dürfen mit den Angaben "tiefgefroren", "tiefgekühlt", "Tiefkühlkost" oder "gefrostet" nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 entsprechen. |
§ 3 TLMVBezeichnungsschutzLebensmittel dürfen mit den Angaben "tiefgefroren", "tiefgekühlt", "Tiefkühlkost" oder "gefrostet" nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 entsprechen. |