§ 15 UZwGNotstandsfall(1) Unterstellt die Bundesregierung die Polizei eines Landes oder mehrerer Länder nach Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ihren Weisungen, so gilt dieses Gesetz auch für die unterstellten Polizeikräfte. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht im Land Berlin. |