§ 1 VerkLGZweck(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung von ausreichenden Verkehrsleistungen
(2) Eine Unterstützung verbündeter Streitkräfte mit Verkehrsleistungen ist nur bei gemeinsamen Maßnahmen mit deutschen Streitkräften zulässig. |
§ 1 VerkLGZweck(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung von ausreichenden Verkehrsleistungen
(2) Eine Unterstützung verbündeter Streitkräfte mit Verkehrsleistungen ist nur bei gemeinsamen Maßnahmen mit deutschen Streitkräften zulässig. |