§ 2 VerkLGAnwendung(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn
(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. |
§ 2 VerkLGAnwendung(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn
(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. |