§ 4 WFAusbVStruktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: - 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: - 1.
- rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf,
- 2.
- Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren,
- 3.
- Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr,
- 4.
- Atemschutz,
- 5.
- Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen,
- 6.
- Sichern, Retten und Bergen,
- 7.
- Brandbekämpfung,
- 8.
- technische Hilfeleistung,
- 9.
- Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz),
- 10.
- Rettungssanitäter-Einsatz und
- 11.
- vorbeugender Brandschutz.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: - 1.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 2.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Information, Kommunikation und Teamarbeit,
- 6.
- Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen,
- 7.
- Kommunikations- und Informationssysteme,
- 8.
- Arbeitsorganisation,
- 9.
- elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,
- 10.
- metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz sowie
- 11.
- Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz.
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