§ 2 WoFGFördergegenstände und Fördermittel
(1) Fördergegenstände sind: - 1.
- Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb),
- 2.
- Modernisierung von Wohnraum,
- 3.
- Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und
- 4.
- Erwerb bestehenden Wohnraums,
wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.
(2) Die Förderung erfolgt durch - 1.
- Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden,
- 2.
- Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie
- 3.
- Bereitstellung von verbilligtem Bauland.
|