§ 230 ZPOAllgemeine VersäumungsfolgeDie Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird. |
§ 230 ZPOAllgemeine VersäumungsfolgeDie Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird. |