§ 530 ZPOVerspätet vorgebrachte Angriffs- und VerteidigungsmittelWerden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend. |
§ 530 ZPOVerspätet vorgebrachte Angriffs- und VerteidigungsmittelWerden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend. |