Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (TrZollG)
| § 1 | Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung |
| § 3 | Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in die Truppenverwendung |
| § 4 | Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung |
| § 5 | Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung |
| § 6 | Vereinfachte Zollanmeldung |
| § 7 | Einfuhrhöchstmengen |
| § 8 | Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten |
| § 9 | Übergang von Gemeinschaftswaren in die Truppenverwendung |
| § 10 | Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten |
| § 11 | Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen |
| § 12 | Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung |
| § 13 | Beendigung der Truppenverwendung |
| § 14 | Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland |
| § 15 | Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung |
| § 16 | Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung |
| § 17 | Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung |
| § 18 | Rationsmengen |
| § 19 | Abgabenschuld, Abgabenschuldner |
| § 20 | Beendigung vorangegangener Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung |
| § 21 | Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere |
| § 22 | Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten |
| § 23 | Vertretung |
| § 24 | Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 25 | Ermächtigungen |
| § 26 | Ordnungswidrigkeiten |