§ 10 AGebVZeitgebühr(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen. (2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:
(3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden. (4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen. |