§ 212 AktGAus der Kapitalerhöhung BerechtigteNeue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig. |
§ 212 AktGAus der Kapitalerhöhung BerechtigteNeue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig. |