§ 3 ArbnErfGTechnische VerbesserungsvorschlägeTechnische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. |
§ 3 ArbnErfGTechnische VerbesserungsvorschlägeTechnische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. |