§ 1 BerVersVUmfang der Berichterstattung(1) Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen, haben der Bundesanstalt einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Unterlagen zusammensetzt:
(2) Für die zu verwendenden Formblätter und Nachweisungen gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster. |