§ 1110 BGBSubjektiv-dingliche ReallastEine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden. |
§ 1110 BGBSubjektiv-dingliche ReallastEine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden. |