§ 1112 BGBAusschluss unbekannter BerechtigterIst der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung. |
§ 1112 BGBAusschluss unbekannter BerechtigterIst der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung. |