§ 207 BGBHemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
(2) § 208 bleibt unberührt. |
§ 207 BGBHemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
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