§ 95a BHOPrüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden WirkungErlässt der Bundesrechnungshof zur Durchsetzung seiner Rechte nach § 94 Absatz 1 und § 95 Anordnungen, so hat die Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung. |
§ 95a BHOPrüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden WirkungErlässt der Bundesrechnungshof zur Durchsetzung seiner Rechte nach § 94 Absatz 1 und § 95 Anordnungen, so hat die Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung. |