§ 8 BImSchV 39Immissionsgrenzwert für KohlenmonoxidZum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid |
§ 8 BImSchV 39Immissionsgrenzwert für KohlenmonoxidZum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid |