§

§ 15.02 BinSchStrO

Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten: Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite Abladetiefe m m m 1.1 Ruhr 1.1.1 km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 12,21 (oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim) Fahrzeug/Verband 38,00 5,20 1,70 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.2 km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 0,80
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
b)
Verband
193,00 22,90 3,00
— die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes – 1.1.3 km 0,80 bis km 1,90
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
b)
Verband
186,50 12,00 3,00
— die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes – 1.1.4 km 1,90 bis km 2,80 (Ruhrschleuse Duisburg)
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
b)
Verband
186,50 12,00 3,00
— die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes – 1.1.5 km 2,80 bis km 4,52
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
b)
Verband
186,50 12,00 3,00
1.1.6 km 4,52 bis km 11,65 Fahrzeug/Verband 135,00 12,00 3,00 Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. 1.2 Rhein-Herne-Kanal 1.2.1 km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Verbindungskanal zur Ruhr
a)
Fahrzeug
110,00 9,65 2,60
135,00 11,45 2,50
b)
Verband
165,00 9,65 2,60
186,50 11,45 2,50 — von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) verringert sich
a)
die zulässige Abladetiefe von 2,60 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 220 sinkt, und
b)
die zulässige Abladetiefe von 2,50 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 210 sinkt,
um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes, zwischen km 39,97 (Hafen Victor) und km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) darf ein Fahrzeug mit einer Breite über 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge über 165,00 m oder einer Breite über 9,65 m nur in der in § 15.06 Nummer 6 Buchstabe b festgelegten Zeit und Richtung fahren – soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.2.2 km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 3,00
b)
Verband
186,50 11,45 3,00
– die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort
a)
bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 268,
b)
bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 248,
c)
bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 228 und
d)
bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 218 sinkt,
um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes – 1.2.3 km 0,65 bis km 1,07
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 3,00
b)
Verband
186,50 11,45 3,00
1.2.4 km 1,07 bis km 24,53 mit Verbindungskanal zur Ruhr
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Schubverbandes ausgerüstet ist. 1.3 Wesel-Datteln-Kanal 1.3.1 km 0,24 (Rhein) bis km 60,23 (Dortmund-Ems-Kanal)
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
— von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt, von km 0,24 bis km 1,85 (Schleuse Friedrichsfeld) verringert sich die zulässige Abladetiefe, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes – soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.3.2 km 0,24 bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen)
b)
Verband
193,00 22,90 2,80
— die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes – Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. 1.4 Datteln-Hamm-Kanal 1.4.1 km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 47,20 Fahrzeug/Verband  86,00  9,65 2,50 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.4.2 km 0,06 bis km 11,30 (Hafen Lünen)
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
1.4.3 km 11,30 bis km 35,87 (Hammer Bahnbrücke)
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,70
b)
Verband
186,50 11,45 2,70
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. 1.5 Dortmund-Ems-Kanal 1.5.1 km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 225,82 (Papenburg)

einschließlich Hase und Ems
Fahrzeug/Verband  90,00  9,65 2,50 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.5.2 km 1,44 bis km 21,50
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
1.5.3 km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,50
b)
Verband
110,00 11,45 2,50
165,00  9,65 2,50 1.5.4 km 81,90 bis km 108,50
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,80
b)
Verband
186,00 11,45 2,80
1.5.5 km 108,50 bis km 138,00 (Gleesen) Fahrzeug/Verband 100,00  9,65 2,70 110,00  9,65 2,50 1.5.6 km 138,00 bis km 225,82 (Papenburg)

einschließlich Hase und Ems
Fahrzeug/Verband 100,00  9,65 2,70  90,00 10,60 2,60 110,00  9,65 2,50 Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. 1.6 Ems oberhalb Gleesen (km 82,65) Fahrzeug 26,00 5,20 je nach Wasserstand 1.7 ohne Inhalt 1.8 Küstenkanal 1.8.1 km 0,00 (140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg) bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal, Ems) einschließlich Hunte Fahrzeug/Verband 100,00 9,65 je nach Wasserstand bis 2,50 90,00 10,60 je nach Wasserstand bis 2,30 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.8.2 km 1,71 (Schleuse Oldenburg) bis km 64,00 (Dörpen) Fahrzeug/Verband 100,00 9,65 2,50 90,00 10,60 2,30 1.8.3 km 64,00 bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Stichkanal Dörpen Fahrzeug/Verband 100,00 9,65 2,70 90,00 10,60 2,60 — ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist 1.9 Elisabethfehnkanal Fahrzeug 20,00 4,50 0,90 1.10 Leda und Sagter Ems Fahrzeug 20,00 4,50 1,20 bezogen auf MThw 1.11 Ems-Seitenkanal Fahrzeug/Verband 67,00 8,20 je nach Wasserstand 1,55 bis 2,00 1.12 Mittellandkanal 1.12.1 ausgebaute Strecken des Mittellandkanals
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,80
b)
Verband
185,00 11,45 2,80
1.12.2 nicht ausgebaute Strecken des Mittellandkanals 1.12.2.1 westlich km 318,50 mit Stichkanal Ibbenbüren Fahrzeug/Verband 91,00 8,25 2,20 85,00 9,00 2,20 95,00 9,60 2,00 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.12.2.2 km 235,89 bis km 318,50 Verband 147,00 9,00 2,10 — ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 125,00 m darf nur fahren, wenn er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb ausgerüstet ist – 1.12.3 Stichkanäle Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg und Hildesheim 1.12.3.1 Stichkanal Osnabrück 1.12.3.1.1 km 0,00 bis km 13,01 Fahrzeug/Verband 82,00 9,60 2,30 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.12.3.1.2 km 0,00 bis km 12,40 (Einfahrt in den Ölhafen) Fahrzeug/Verband 82,00 9,60 2,80 1.12.3.2 Stichkanal Hannover-Linden 1.12.3.2.1 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)

bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)
Fahrzeug/Verband  82,00  9,60 2,30 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.12.3.2.2 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)

bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)
Fahrzeug/Verband  90,00  9,60 2,40 1.12.3.2.3 km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)

bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden)
Fahrzeug/Verband  85,00  9,60 2,30 1.12.3.3 Stichkanal Misburg
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,80
b)
Verband
185,00 11,45 2,80
1.12.3.4 Stichkanal Hildesheim
a)
Fahrzeug
 90,00 10,60 2,30
110,00 10,60 2,10 110,00 11,45 2,00
b)
Verband
 90,00 10,60 2,30
110,00 11,45 2,00 135,00  9,60 2,30 135,00 10,60 2,10 150,00 11,45 1,90 1.12.4 Verbindungskanal Nord zur Weser 1.12.4.1 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)

bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/

km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,80
b)
Verband
139,00 11,45 2,80
1.12.4.2 Schachtschleuse Minden Fahrzeug/Verband  85,00  9,60 2,80 1.12.4.3 Weserschleuse
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 richtet sich

nach der

Fahrrinnentiefe nach

Nummer

1.12.4.4
b)
Verband
135,00 11,45 richtet sich

nach der

Fahrrinnentiefe nach

Nummer

1.12.4.4
1.12.4.4 km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/

km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse)

bis km 1,29 (Einmündung in die Weser)
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 richtet sich

nach der

Fahrrinnentiefe
b)
Verband
139,00 11,45 richtet sich

nach der

Fahrrinnentiefe
– die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m – 1.12.5 Verbindungskanal Süd zur Weser Fahrzeug/Verband 82,00 9,60 2,50 1.12.6 Stichkanal Salzgitter 1.12.6.1 bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen
a)
Fahrzeug
110,00 9,60 2,80
110,00 10,60 2,65
b)
Verband
110,00 11,45 2,50
185,00 9,60 2,80 185,00 10,60 2,65 185,00 11,45 2,50 1.12.6.2 bei Benutzung der am Westufer gelegenen Schleusen
a)
Fahrzeug
110,00 9,60 2,50
110,00 11,45 2,20
b)
Verband
185,00 9,60 2,50
185,00 11,45 2,20 1.12.7 Rothenseer Verbindungskanal 1.12.7.1 Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00 Fahrzeug/Verband  82,00  9,50 1,90  82,00  9,00 2,10 1.12.7.2 Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse

Magdeburg)
1.12.7.2.1 bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse Magdeburg
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,80
b)
Verband
185,00 11,45 2,80
1.12.7.2.2 bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse Magdeburg
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 je nach

Fahrrinnentiefe
b)
Verband
185,00 11,45 je nach

Fahrrinnentiefe
– die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen – 1.12.7.3 km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg)

bis km 5,53 (Elbe)
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 je nach

Fahrrinnentiefe
b)
Verband
100,00 19,20 je nach

Fahrrinnentiefe
185,00 11,45 je nach

Fahrrinnentiefe
– die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen – 1.13 Elbe-Seitenkanal 1.13.1 von km 0,00 bis km 115,18 (Einmündung in die Elbe)
a)
Fahrzeug
100,00 11,45 2,80
b)
Verband
185,00 11,45 2,80
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.13.2 von km 0,00 bis km 100,23 (Hafen Lüneburg) Fahrzeug 110,00 11,45 2,80 1.14 Elbe-Havel-Kanal 1.14.1 km 325,70 (Unterwasser Schleuse Hohenwarthe) bis km 380,90 (Untere Havel-Wasserstraße) mit Großem Wendsee ohne Schleuse Niegripp und Schleuse Parey
a)
Fahrzeug
80,00 9,00 2,00
86,00 8,25 2,00
b)
Verband
80,00 9,00 2,00
125,00 8,25 2,00 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.14.2 Niegripper Verbindungskanal 1.14.2.1 km 0,10 (Elbe-Havel-Kanal) bis Schleuse Niegripp
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,80
b)
Verband
185,00 11,45 2,80
1.14.2.2 Schleuse Niegripp bis km 1,55 (Elbe)
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
b)
Verband
145,00 22,90 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
185,00 11,45 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6 — die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Niegripp bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen – 1.14.3 Pareyer Verbindungskanal 1.14.3.1 km 0,01 (Elbe) bis km 0,70 (bei Schleuse Parey)
a)
Fahrzeug
86,00 9,60 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
b)
Verband
86,00 9,60 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
125,00 8,25 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7 — die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Einmündung in die Elbe bis zum unteren Vorhafen der Schleuse Parey nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen – 1.14.3.2 km 0,70 bis km 0,90 (bei Schleuse Parey) Fahrzeug/Verband 70,00 8,20 1,85 Bei einem Stand des Elbpegels der Schleuse Parey kleiner als 3,70 m
a)
Fahrzeug
86,00 8,20 1,85
b)
Verband
91,00 8,20 1,85
1.14.3.3 km 0,90 (bei Schleuse Parey) bis km 1,80 (Kiesladestelle) mit Baggerelbe bis km 0,31
a)
Fahrzeug
80,00 9,00 2,00
86,00 8,25 2,00
b)
Verband
80,00 9,00 2,00
125,00 8,25 2,00 1.14.3.4 km 1,80 (Kiesladestelle) bis km 3,34 (Elbe-Havel-Kanal)
a)
Fahrzeug
80,00 9,00 2,50
86,00 8,25 2,50
b)
Verband
80,00 9,00 2,50
125,00 8,25 2,50 1.14.4 Roßdorfer Altkanal km 0,12 (westliche Abzweigung aus dem Elbe-Havel-Kanal) bis km 0,90
a)
Fahrzeug
80,00 8,25 1,75
b)
Verband
82,00 8,25 1,75
1.14.5 Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See Fahrzeug/Verband 46,00 6,60 je nach Wasserstand.
2.
Die Abmessungen und Abladetiefen für Verbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.5.3, 1.8 und 1.12.2, gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.5.3, 1.8 und 1.12.2 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des Gelenkverbandes auf dem Dortmund-Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht überschreiten darf.
3.
Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1.14 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen des Elbe-Havel-Kanals, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.