§ 15.25 BinSchStrOBefahren der Altwässer, Kanäle und einzelner WasserstraßenEin Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, darf
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§ 15.25 BinSchStrOBefahren der Altwässer, Kanäle und einzelner WasserstraßenEin Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, darf
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