§

§ 7.05 BinSchStrO

Liegestellen

1. Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufge-

stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf der Sei-

te der Wasserstraße stillliegen, auf der das Tafelzeichen steht.
2. Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufge-

stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf einer

Wasserfläche stillliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Me-

tern angegeben ist. Die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort des

Tafelzeichens.
3. Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufge-

stellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf der

Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stillliegen, die auf

dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen

bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
4. Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufge-

stellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das

Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper

nebeneinander stillliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen

Zahlen angegeben ist.