§ 86 BKAGSchadensersatz im polizeilichen Informationsverbund(1) Bei der Datenverarbeitung im polizeilichen Informationsverbund gilt das Bundeskriminalamt gegenüber einer betroffenen Person als allein Verantwortlicher im Sinne von § 83 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 83 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Schaden im Innenverhältnis auszugleichen, soweit er der datenschutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle zuzurechnen ist. |