§

§ 12a BPolLV

Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen an der Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten im Flugdienst der Bundespolizei nur teilnehmen, wenn sie bei Beginn dieser Fortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind.