§ 12a BPolLVAltershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum PilotenPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen an der Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten im Flugdienst der Bundespolizei nur teilnehmen, wenn sie bei Beginn dieser Fortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind. |