§ 21 BRGO 1966Beteiligung des Präsidenten an den VerhandlungenBeabsichtigt der Präsident, sich als Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab. |
§ 21 BRGO 1966Beteiligung des Präsidenten an den VerhandlungenBeabsichtigt der Präsident, sich als Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab. |