§ 65 BTGO 1980BerichterstatterbenennungVorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses benennt der Vorsitzende einen oder mehrere Berichterstatter für jeden Verhandlungsgegenstand. |
§ 65 BTGO 1980BerichterstatterbenennungVorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses benennt der Vorsitzende einen oder mehrere Berichterstatter für jeden Verhandlungsgegenstand. |