§ 7 ChemBioLackAusbV 2009Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: - 1.
- Herstellen und Charakterisieren von Produkten,
- 2.
- Allgemeine und Präparative Chemie.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben: - 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe selbstständig planen,
- b)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- c)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- d)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann; - 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- präparative Arbeiten durchführen,
- b)
- Produkte charakterisieren;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Arbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b beziehen soll;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten;
- 5.
- die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeitsaufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie bestehen folgende Vorgaben: - 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b)
- chemisch-physikalische Methoden und Arbeitsstoffe prozessbezogen einsetzen,
- c)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- d)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann; - 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Atombau, chemische Bindung und Periodensystem der Elemente,
- b)
- Stoffkunde,
- c)
- Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Beeinflussung von Reaktionen,
- d)
- Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Konzentrationsberechnungen,
- e)
- Trennen und Reinigen von Stoffen,
- f)
- Allgemeine Labortechnik sowie
- g)
- Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen;
- 3.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
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