§

§ 9 ChemBioLackAusbV 2009

Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Herstellen und

Charakterisieren von Produkten


17,5 Prozent,
2.Prüfungsbereich Allgemeine und

Präparative Chemie


17,5 Prozent,
3.Prüfungsbereich

Prozessorientiertes Arbeiten


27,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Analytische

Chemie und Wahlqualifikationen


27,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und

Sozialkunde


10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.