§ 9 ChemBioLackAusbV 2009Gewichtungs- und Bestehensregelung(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
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§ 9 ChemBioLackAusbV 2009Gewichtungs- und Bestehensregelung(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
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