§ 24 DRiGBeendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche EntscheidungWird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf
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§ 24 DRiGBeendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche EntscheidungWird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf
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