§ 3 eIDKGBesitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen. (2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt
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