§

§ 10 EnSTransV

Datenübermittlung an die Kommission

Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt das Bundesministerium der Finanzen die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Aufgabe auf die Generalzolldirektion übertragen.