§ 39 FahrlGErteilung der amtlichen Anerkennung(1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform. (2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten:
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§ 39 FahrlGErteilung der amtlichen Anerkennung(1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform. (2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten:
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