§

§ 30 FahrlG

Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person

Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, § 28 Absatz 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 34 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen

1.
Verlegung, Stilllegung und Schließung der Fahrschule,
2.
Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit einem Fahrlehrer oder des Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrlehreranwärter, Erteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis,
3.
Verlegung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,
4.
die Fortführung der Fahrschule nach § 28 Absatz 1,
5.
die Bestellung oder Entlassung der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person,
6.
bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen oder Personengesellschaften als Fahrschulinhabern die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Einzelprokura zur Vertretung berufen sind,
7.
Ausübung, Aufnahme und Beendigung anderer Tätigkeiten durch die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person oder den Inhaber einer Fahrschule unter Angabe der Art und des Umfangs,
8.
bei Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19
a)
Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule; der Anzeige ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags und der einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,
b)
Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Ansprechperson nach § 29 Absatz 3,
9.
bei Kooperationen im Sinne des § 20:
a)
Aufnahme einer Kooperation mit einer anderen Fahrschule; der Anzeige ist eine Abschrift der einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,
b)
Änderungen der Kooperationspartner.
Der Anzeige nach Satz 1 Nummer 5 sind Unterlagen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und eine Erklärung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 beizufügen; § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 4 Satz 2 sowie § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3, 4 und 5 Satz 2 gelten entsprechend. Der Anzeige nach Satz 1 Nummer 6 sind bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.


§ 20Kooperation
§ 21Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
§ 22Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
§ 23Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 24Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 25Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
§ 26Erteilung der Fahrschulerlaubnis
§ 27Zweigstellen
§ 28Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
§ 29Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
§ 30Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person
§ 31Aufzeichnungen
§ 32Unterrichtsentgelte
§ 33Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
§ 34Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
§ 35Ausbildungsfahrschule
§ 36Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 37Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
§ 38Antrag auf amtliche Anerkennung
§ 39Erteilung der amtlichen Anerkennung