§

§ 32 FahrlG

Unterrichtsentgelte

(1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 entsprechend. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat die Entgelte mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben.

(2) Das Entgelt ist

1.
pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur theoretischen Prüfung, für die Vorstellung zur praktischen Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, für die Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und für die Ausbildung für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften sowie
2.
für eine Unterrichtseinheit im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten (Fahrstunde)
anzugeben. Im Preisaushang sind insbesondere für jede Fahrerlaubnisklasse folgende Entgelte anzugeben:
1.
der Grundbetrag
a)
für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts,
b)
bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weitere Ausbildung,
2.
die Vorstellungsentgelte für die
a)
theoretische Prüfung,
b)
vollständige praktische Prüfung,
3.
das Entgelt bei Teilprüfungen für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T für
a)
nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben,
b)
nur Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten,
c)
nur Verbinden und Trennen,
4.
das Entgelt für besondere Ausbildungsfahrten
a)
auf Bundes- oder Landesstraßen,
b)
auf Autobahnen,
c)
bei Dämmerung und Dunkelheit und
5.
das Entgelt für die Unterweisung am Fahrzeug.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden. Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.


§ 22Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
§ 23Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 24Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 25Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
§ 26Erteilung der Fahrschulerlaubnis
§ 27Zweigstellen
§ 28Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
§ 29Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
§ 30Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person
§ 31Aufzeichnungen
§ 32Unterrichtsentgelte
§ 33Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
§ 34Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
§ 35Ausbildungsfahrschule
§ 36Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 37Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
§ 38Antrag auf amtliche Anerkennung
§ 39Erteilung der amtlichen Anerkennung
§ 40Allgemeine Pflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person
§ 41Anzeigepflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person