§ 316 FamFGVerfahrensfähigkeitIn Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. |
§ 316 FamFGVerfahrensfähigkeitIn Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. |