§ 320 FamFGAnhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen BehördeDas Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören. |
§ 320 FamFGAnhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen BehördeDas Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören. |