§ 113 GNotKGBetreuungstätigkeiten(1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen. (2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses. |
§ 113 GNotKGBetreuungstätigkeiten(1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen. (2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses. |