§ 67 HebGUnterrichtung über Änderungen(1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
(2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden. |