§ 7 JArbSchGBeschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen KindernKinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
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§ 7 JArbSchGBeschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen KindernKinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
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