§ 233 LAGAusgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt
(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden. |
§ 233 LAGAusgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt
(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden. |