§ 238 LAGSchadensberechnung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und FeststellungsgesetzFür die Berechnung von Schäden, die nach dem Feststellungsgesetz oder nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festzustellen sind, gelten die Vorschriften dieser Gesetze. |