§ 344 LAGFeststellungsverfahrenIm Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und im Feststellungsverfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sind Rechtsbehelfe nicht gegeben, wenn auch bei erfolgreicher Durchführung des Verfahrens über den Rechtsbehelf höhere Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht gewährt werden können. |