§ 7 PreisStatG(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 5 erfasst
(2) Auskunftspflichtig sind die Finanzämter oder die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte. |
§ 7 PreisStatG(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 5 erfasst
(2) Auskunftspflichtig sind die Finanzämter oder die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte. |