§ 8 PreisStatG(1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt. (2) Die Erhebungen der Preise für land- und forstwirtschaftliche und für gewerbliche Güter (§ 2 Nummer 1) sowie die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen (§ 2 Nummer 2), werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich
(3) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen, werden vierteljährlich durchgeführt hinsichtlich
(4) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie über Entgelte für die Vercharterung von Schiffen werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich
(5) Die Erhebungen der Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze werden hinsichtlich
(6) Die Erhebungen der Kaufwerte und Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich
(7) Die allgemein zugänglichen Daten nach § 7b Absatz 2 dürfen in der Periodizität abgerufen werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden. (8) Die elektronischen Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 dürfen in der Periodizität angefordert werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden, höchstens jedoch wöchentlich. |