§ 24 RPflGAufnahme von Erklärungen(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:
(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:
(3) § 5 ist nicht anzuwenden. |
§ 24 RPflGAufnahme von Erklärungen(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:
(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:
(3) § 5 ist nicht anzuwenden. |