§ 279c SGB 6Beitragstragung im BeitrittsgebietDie Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen. |
§ 279c SGB 6Beitragstragung im BeitrittsgebietDie Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen. |