§

§ 27 SolvV 2014

Prozentsätze für die Anerkennung von nicht als Minderheitenbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital

(1) Abweichend von Teil 2 Titel III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Instrumente und Posten, die nach § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet worden wären und aus einem der in Artikel 479 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Gründe nicht länger als konsolidiertes hartes Kernkapital anerkennungsfähig sind, zu den folgenden Prozentsätzen weiterhin zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet werden:

1.
80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
2.
60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
3.
40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016;
4.
20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Instrumente und Posten, die nach § 10a Absatz 6 Satz 10 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet worden wären und aus einem der in Artikel 479 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Gründe nicht länger als konsolidiertes hartes Kernkapital anerkennungsfähig sind, bei der Anwendung der Regelungen von Teil 2 Titel III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 nicht mehr zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet werden.


§ 21Interne Modelle-Eignungsprüfung
§ 22Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien
§ 23Prozentsätze für die Kapitalquoten
§ 24Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Verlusten aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
§ 25Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Gewinnen aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
§ 26Prozentsätze für die Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital
§ 27Prozentsätze für die Anerkennung von nicht als Minderheitenbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital
§ 28Faktoren für die Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital sowie Ergänzungskapital
§ 29Prozentsätze für Abzüge nach den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§ 30Prozentsatz für die Anpassung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 49 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§ 31Prozentsätze für die Begrenzung der unter Bestandsschutz fallenden Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals nach Artikel 484 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§ 32Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes
§ 33Festlegung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer
§ 34Veröffentlichung der Quote