§ 40 StBVVVerfahren vor den VerwaltungsbehördenAuf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. |
§ 40 StBVVVerfahren vor den VerwaltungsbehördenAuf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. |