§ 105 StGBNötigung von Verfassungsorganen(1) Wer
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 105 StGBNötigung von Verfassungsorganen(1) Wer
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |